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satzung
Satzung des Vereins „Corvus-Albus e.V.“
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den
Namen "Corvus-Albus", hat seinen Sitz in Hagen und soll in das
Vereinsregister der Stadt Hagen eingetragen worden. Nach der Eintragung lautet
der Name des Vereins "Corvus-Albus e.V."
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
die Pflege der mittelalterlichen Kultur. Ebenso die Wahrung und Pflege
mittelalterlichen Brauchtums sowohl mittels Bildungsförderung, z.B. durch das
Organisieren von Vorträgen, als auch in Bezug auf darstellendes,
"erlebbar" gemachtes Mittelalter während kultureller Veranstaltungen.
Die Erhaltung alten Kulturgutes wie Burg- und Wehranlagen bis hin zu
Unterstützung des Wiederaufbaus sind weitere Ziele des Vereins.
Zur Information der Mitglieder wird ein
Informationsrundschreiben vom Vorstand versendet, in dem Termine geplanter
Aktionen, allgemeine Anregungen und Hinweise verbreitet werden. Eine Versendung
in elektronischer Form (EMail) ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über den
Inhalt.
§ 3: Mittelverwendung
Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
a) Der Verein
besteht aus:
Ordentlichen
Mitgliedern.
Ordentliche
Mitglieder sind natürliche Personen, die die mit der Mitgliedschaft verbundenen
Rechte und Pflichten wahrnehmen. Der Eintritt des Mitglieds bedarf eines
schriftlichen, an den Vorstand des Vereins gerichteten Aufnahmeantrags. Über
die Aufnahme des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes
ordentliche Mitglied ab der Vollendung des 16. Lebensjahres besitzt in der
Vollversammlung eine Stimme und hat das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht wird ab der
Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt.
Ehrenmitgliedern.
Zu
Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten außerhalb oder innerhalb des
Vereins
ernannt werden, die sich um den Verein in
besonderer Weise verdient gemacht
haben.
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
Körperschaftsmitgliedern.
Körperschaftsmitglieder
sind Mitglieder, die durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans die mit der
Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen.
b) Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die
schriftliche Erlaubnis eines gesetzlichen
Vertreters
bei einer angestrebten Mitgliedschaft. Das Mindestalter beträgt 16
Jahre. Die
Aufnahme in den Verein erfolgt nach einer Probezeit von 12 Monaten.
Ausnahmen
davon sind
zulässig.
Danach entscheidet die
Mitgliederversammlung über den Antrag des Anwärters auf
Mitgliedschaft.
Fördermitglieder können natürliche oder
juristische Personen werden, die durch
mehrmalige Sach- oder Geldspenden den
Verein und die vom Verein verfolgten
Ziele auf diesem Wege unterstützen. Über
den Antrag auf Fördermitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sollen bei möglichst
vielen Veranstaltungen des Vereins anwesend
sein, soweit dies im Rahmen ihrer
Möglichkeiten liegt. Sie müssen an allen
Veranstaltungen des Vereines teilnehmen,
zu denen sie sich angemeldet haben,
ausgenommen bei höherer Gewalt und
Krankheit.
Die Mitglieder sind in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Alle an einer
Veranstaltung teilnehmenden Mitglieder
sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verpflichtet, die zur Durchführung der
Veranstaltung notwendigen Arbeiten vor Ort
mitzuleisten und den Weisungen der
Veranstaltungsleitung und des Vorstandes
eigenverantwortlich Folge zu leisten. Der
Vorstand hat die Möglichkeit, während
einer Veranstaltung ein Mitglied des
Platzes zu verweisen, um Schaden
abzuwenden und einen ungestörten Ablauf
zu sichern. Ein Rechtsanspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
b)
Von der
Mitgliedschaft bei Corvus-Albus sind Personen ausgeschlossen, die
mit
politisch oder religiös extremen
Organisationen sympathisieren oder ihnen angehören.
Extreme Organisationen in diesem Sinne
sind Organisationen, die gegen die
Menschenrechtscharta der Vereinten
Nationen verstoßen.
Die Mitglieder von Corvus-Albus verfolgen
ihre Ziele ohne politische
und weltanschauliche Ziele und bekennen
sich zu den Grundwerten des
Grundgesetzes. Die Mitglieder von
Corvus-Albus verpflichten sich zur Beachtung der
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus
dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen oder natürlichen
Person.
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag durch geheime
Abstimmung in 2/3 Mehrheit nach Klärung des Sachverhaltes ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder
sich in schwerwiegender Weise gegenüber Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern
anderer Gruppen ähnlicher Art eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Das
betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, vor der Abstimmung persönlich oder
schriftlich vor der Mitgliederversammlung Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
Der Ausschlußantrag ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung
anzukündigen und dadurch dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen. Der
Ausschluß ist mit der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Bei
Abwesenheit wird der Ausschluß schriftlich mitgeteilt.
Gegen die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Einspruch nicht möglich.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Wenn ein Mitglied 6 Wochen mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, und
diesen Rückstand nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen ohne
schriftliche Begründung seinerseits ausgleicht, wird dies als grober Verstoß
gegen die Vereinsinteressen angesehen und nach § 4 der Antrag auf Ausschluß
gestellt.
Bei jeder Einzahlung
auf das Vereinskonto muss der Name des einzahlenden Mitglieds sowie der
Verwendungszweck aufgeführt sein. Ansonsten ist der Schatzmeister verpflichtet,
ausstehende Beträge anzumahnen, bis der Zahlungsnachweis erfolgt ist.
§ 7: Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
§ 7.1: Vorstand
Der Vereinsvorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende im
Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bei allen Rechtsgeschäften ist er verpflichtet, ein weiteres Vorstandsmitglied
zu Rate zu ziehen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand kann nur ein
Mitglied des Vereines werden. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl
im Amt. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als
Vorstand.
§ 7.2: Mitgliederversammlung
In jeder Mitgliederversammlung
hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine nicht-
übertragbare Stimme.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit per Handzeichen
der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, es sei denn, es wird in der Satzung
anders bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auf Antrag kann die
Abstimmung geheim erfolgen.
Die
Jahreshauptversammlung
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind :
- der Geschäftsbericht
- der Kassenbericht
- der Bericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes durch die stimmberechtigten Vereinsmitglieder
- Satzungsänderungen (erforderlich ist die 2/3-Mehrheit)
Mindestens einmal jährlich muß eine ordentliche Jahreshauptversammlung
stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen,
wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Eine
Einladung mittels elektronischer Post
(EMail) ist zulässig
Die Tagesordnung kann bis eine Stunde vor Beginn der Jahreshauptversammlung von
einem Mitglied in schriftlicher Form erweitert werden. Die Erweiterung ist der
Versammlung zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sind.
Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die
Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf ohne Einhaltung
einer Frist einberufen werden; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände eröffnet; danach muß mit der
Wahl eines Versammlungsleiters, der die weitere Versammlung führt, fortgefahren
werden.
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll in Stichpunkten zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Zur Prüfung der
Jahresabrechnung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer und einen
stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Die Kassenprüfer erstellen rechtzeitig zur ordentlichen
Vollversammlung einen Prüfungsbericht und sprechen eine Empfehlung aus, ob der
Vorstand des Vereins entlastet werden soll.
Weitere
Mitgliederversammlungen
Weitere
Mitgliederversammlungen können jederzeit zum Anlaß eines Treffens oder einer
Veranstaltung formlos vom Vorstand einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht oder der Vorstand es für
notwendig hält, und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind. Hierbei können Mitgliedsanträge, interne Organisationsfragen und
außergewöhnliche Beschlüsse, aber keine Satzungsänderungen beschlossen werden.
§ 8: Auflösung
Die Auflösung des
Vereins ist durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung
herbeizuführen, bei begründetem Nichterscheinen ist auch eine schriftliche
Stimmabgabe möglich.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinseigentum veräußert und der Gegenwert
unter den Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Wird mit der
Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt
im Amt befindliche Vorstand und zwei durch die Mitgliederversammlung zu
ernennende Liquidatoren dafür zuständig.
Vorstehende Satzung
wurde am 29.01.2005 von der erneut zusammengerufenen Gründungsversammlung beschlossen.
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